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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

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1.1 Der Verein führt den Namen „GEDA - Global Empowerment and Development Association“

1.2 Er hat seinen Sitz in der Petersburger Str. 92, 10247 Berlin,  in den Räumen von VIA e.V.                                                                      

1.3 Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."                                                                            

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

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§ 2 Grundsätze

 

2.1 Die Mitglieder des Vereins sind der demokratischen Grundhaltung und den internationalen Menschenrechten verpflichtet.

2.2 Der Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

2.3 Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

2.4 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

3.1 Der Verein widmet sich der Entwicklung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten in Sierra Leone und anderen Entwicklungsländern. Ziel ist eine positive Veränderung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bevölkerung. Die Projekte dienen der Hilfe zur Selbsthilfe und werden partizipativ entwickelt.

3.2 Die Zwecke des Vereins sind die

Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§52(2) Nr. 15 AO)

sowie die

Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 (2) Nr. 13 AO)

durch

  1. aktive Maßnahmen zur Begegnung und Verständigung zwischen Deutschen und Ausländer*innen in Deutschland

  2. Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland

  3. Betreuung ausländischer Besucher*innen in Deutschland

  4. Anleitung zu und Begleitung von gemeinschaftlich und nachhaltig geplanten landwirtschaftlichen und kommunalen Projekten insbesondere in ländlichen Gebieten in Sierra Leone und anderen Entwicklungsländern.

  5. eigenständig durchgeführte oder in Auftrag gegebene Bestandsaufnahmen der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen vor Ort

  6. Entwicklung, Einrichtung und Unterstützung örtlicher Märkte

  7. Durchführung  entwicklungspolitischer Bildungsarbeit in Sierra Leone und anderen Entwicklungsländern durch gemeinsam entwickelte Kurse, Seminare und andere Veranstaltungen

  8. Motivation zur und Entwicklung und Begleitung von Projekten mit Angeboten an insbesondere Hilfsbedürftige aus vulnerablen Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Kinder und Jugendliche, Menschen mit HIV oder anderen chronischen Erkrankungen sowie Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen (Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung)

  9. Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen für insbesondere Jugendliche in Sierra Leone und anderen Entwicklungsländern.

 

3.3 Der Verein arbeitet zur Erfüllung der Satzungszwecke auf nationaler und internationaler Ebene mit staatlichen und nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

4.1 Der Verein GEDA e.V. mit Sitz in der Petersburger Str. 92 in Berlin-Friedrichshain ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

4.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke keine Anteile des Vereinsvermögens.

4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.5 Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Spenden, Beiträge, Projektmittel und Erlöse.

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 § 5 Mitgliedschaft

 

5.1 Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Arbeitsgruppen werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv unterstützen.

5.2 Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können Fördermitglieder werden.

5.3 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

5.4 Die Mitglieder entrichten Beiträge an den Verein in Höhe von 20 € jährlich. Die Summe kann auf Antrag verringert werden.

 

​​§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1 Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheide die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

6.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

6.6. Das aus getretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

7.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen.

8.2 Die Einberufung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

8.3 Innerhalb eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.5 Bei Beschlussunfähigkeit wird mit einer Frist von 14 Tagen zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen, die dann ohne Quorum beschlussfähig ist. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.                                                      

8.6 Mitgliederversammlungen sind vereinsöffentlich, d.h. sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder können teilnehmen.

8.7 Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu und kann nur persönlich ausgeübt werden.

8.8 Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn ¾ der Mitglieder des Vorstandes und ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss, wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung

mit derselben Tagesordnung stattfinden, zu der jedes Mitglied mit wenigstens 8 Wochen Frist erneut schriftlich einzuladen ist. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf jetzt der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

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8.9 Außerordentliche Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen beratende Funktion.

 

8.10 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes

  2. die Entlastung des Vorstandes

  3. Darlegung eines Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gemäß §§ 33 und 41 BGB

  5. Beschlüsse über grundsätzliche Inhalte der praktischen Vereinsarbeit im Rahmen der in §3 der Satzung festgelegten Vereinszwecke

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§ 9 Der Vorstand

 

9.1 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied kann den Verein vertreten.

9.2 Die Amtszeit des Vorstands dauert 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.

9.3 Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

9.4 Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

9.5 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

9.6 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9.7 Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Beratendes Gremium

 

10.1 Bei GEDA kann ein beratendes Gremium bestehen, das die Aufgabe hat, die Interessen des Vereins zu fördern und den Vorstand zu beraten. Zu Mitgliedern des beratenden Gremiums werden vom Vorstand des GEDA Persönlichkeiten berufen, die im Bereich oder in der Umgebung des Wirkungsraums ihren Wohn- oder Amtssitz haben und ein besonderes Interesse an der Verbindung zur GEDA-Arbeit zeigen. Die Berufung gilt für 2 Jahre und kann wiederholt werden.

 

​§ 11 Rechnungsprüfer

 

11.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

11.2 Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

11.3 Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 12 Ordnungen

 

12.1 Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 § 13 Protokollierung von Beschlüssen

 

13.1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen.

(Art. 44) Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Protokollführerenden zu unterschreiben.

 

§ 14 Geschäftsstelle

 

14.1 Die Mitgliederversammlung kann die Errichtung einer Geschäftsstelle beschließen, die nach den Weisungen des Vorstandes handelt.

14.2 Die Geschäftsstelle soll von einem/einer Leiter/in geführt werden, der/die an die Weisungen des Vorstandes gebunden ist. Er/Sie berichtet an den/die Vorsitzende/n des Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

15.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.03.2019 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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